Allgemeine Geschäftsbedingungen

FLOW Suspension

Stand: Oktober 2026

§ 1 Anbieter und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen

FLOW Suspension
Miriam Vietze
Hopfau 34
95478 Kemnath
Deutschland

E-Mail: info@flowsuspension.de

– nachfolgend „FLOW Suspension“ –

und ihren Kunden über Fahrwerksservice, Reparaturen, Fahrwerksabstimmungen, Fahrwerksüberarbeitungen, Beschichtungsarbeiten, sonstige Arbeiten an Motorrad- und Fahrwerksteilen sowie den Verkauf und die Lieferung von Waren und Ersatz- oder Tuningteilen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

FLOW Suspension schließt Verträge grundsätzlich nur mit volljährigen Personen ab 18 Jahren.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn FLOW Suspension ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsschluss und Anfragen

Die Darstellung von Leistungen, Preisen und Produkten auf der Website von FLOW Suspension stellt grundsätzlich noch kein rechtlich bindendes Angebot zum Vertragsschluss dar.

Der Kunde kann insbesondere über das Kontaktformular, per E-Mail, telefonisch oder persönlich eine Anfrage stellen.

FLOW Suspension übermittelt dem Kunden daraufhin in der Regel eine Leistungsbeschreibung mit einer Kostenschätzung bzw. einem Angebot.

Soweit nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet, stellen genannte Preise für individuell zu bearbeitende Fahrwerks- oder Motorradteile eine auf Grundlage der bekannten Informationen erstellte unverbindliche Kostenschätzung dar. Der endgültige Aufwand kann insbesondere aufgrund des erst nach Zerlegung erkennbaren Zustands, Verschleißes oder bereits vorhandener Schäden abweichen.

Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde den von FLOW Suspension beschriebenen Auftrag bestätigt bzw. FLOW Suspension mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt und FLOW Suspension den Auftrag annimmt.

Schickt ein Kunde Bauteile ohne vorherige eindeutige Auftragserteilung ein, entsteht hierdurch allein noch kein Auftrag über nicht eindeutig bestimmte Arbeiten. FLOW Suspension wird in diesem Fall grundsätzlich Kontakt mit dem Kunden aufnehmen und Art und Umfang der gewünschten Arbeiten abstimmen.

Bei eindeutig erkennbar beauftragten Standardleistungen kann FLOW Suspension den Auftrag auch durch Beginn der Arbeiten annehmen.

§ 3 Leistungsumfang und Angaben des Kunden

Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind der individuell vereinbarte Auftrag, die Leistungsbeschreibung sowie gegebenenfalls die Angaben im Angebot oder in der Auftragsbestätigung.

Bei Fahrwerksabstimmungen und Fahrwerksüberarbeitungen ist FLOW Suspension auf zutreffende Angaben des Kunden insbesondere zu Fahrergewicht, Fahrzeug, Modelljahr, vorhandenem technischen Zustand, Fahrniveau, Einsatzzweck, vorgenommenen Umbauten sowie gewünschten Eigenschaften des Fahrwerks angewiesen.

Der Kunde ist verpflichtet, die für die Abstimmung wesentlichen Angaben vollständig und richtig zu machen.

Beruht eine nicht zufriedenstellende Abstimmung oder ein technisches Problem wesentlich auf unrichtigen oder unvollständigen Kundenangaben, richten sich die daraus folgenden Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften sowie – soweit anwendbar – den gesonderten Bedingungen der FLOW Suspension Zufriedenheitsgarantie.

§ 4 Kostenschätzungen und zusätzlicher Reparaturbedarf

Bei gebrauchten Fahrwerks- oder Motorradkomponenten können Schäden oder Verschleiß teilweise erst nach Zerlegung und Reinigung festgestellt werden.

Der Kunde beauftragt FLOW Suspension daher zugleich, zusätzlich erforderliche Ersatz-, Verschleiß- und Reparaturteile bis zu einem zusätzlichen Teilewert von insgesamt 100,00 EUR brutto je Auftrag ohne erneute Rücksprache einzubauen, soweit diese Teile für die fachgerechte Durchführung der beauftragten Arbeiten erforderlich oder technisch sinnvoll sind.

Dies gilt beispielsweise für erst nach Zerlegung erkennbar verschlissene Dichtungen, Buchsen, Dichtköpfe, Kolbenbänder und vergleichbare Bauteile.

Bereits im Angebot aufgeführte Teile werden auf diese 100-EUR-Grenze nicht angerechnet.

Sind zusätzliche Teile mit einem Gesamtwert von mehr als 100,00 EUR brutto erforderlich, nimmt FLOW Suspension vor deren Einbau grundsätzlich Kontakt mit dem Kunden auf und holt dessen Freigabe ein.

Dasselbe gilt für zusätzliche Arbeiten, die den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang erheblich überschreiten.

Stellt sich heraus, dass eine unverbindliche Kostenschätzung wesentlich überschritten werden müsste, informiert FLOW Suspension den Kunden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

§ 5 Verschleißteile

FLOW Suspension ist berechtigt, bei der Durchführung eines beauftragten Fahrwerksservices solche Verschleißteile zu ersetzen, deren Austausch bereits vereinbart oder im Angebot berücksichtigt wurde.

Zusätzlich erforderliche Verschleißteile, die erst nach Demontage festgestellt werden, dürfen im Rahmen der Grenze nach § 4 eingebaut und berechnet werden.

Ein Austausch erfolgt nur, soweit dies für einen fachgerechten Service bzw. die ordnungsgemäße Funktion des Bauteils erforderlich oder technisch sinnvoll ist.

Ausgebaute Teile werden dem Kunden grundsätzlich zusammen mit dem bearbeiteten Fahrwerk bzw. Bauteil zurückgegeben, soweit dies technisch und tatsächlich möglich ist.

Hiervon ausgenommen können insbesondere verbrauchte Betriebsstoffe oder Teile sein, deren Rückgabe aufgrund gesetzlicher Entsorgungsbestimmungen nicht zulässig oder nicht sinnvoll ist.

§ 6 Abbruch oder Kündigung eines Auftrags

Wird ein bereits begonnener Auftrag auf Wunsch des Kunden nicht fortgeführt, sind die bis dahin tatsächlich erbrachten Arbeiten sowie bereits bestellte, beschaffte, bearbeitete oder nicht mehr ohne Weiteres anderweitig verwendbare Teile vom Kunden zu bezahlen.

Bereits angefallene vereinbarte Bearbeitungs-, Demontage-, Prüf-, Reinigungs- oder sonstige Pauschalen bleiben ebenfalls zur Zahlung fällig.

Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 7 Bearbeitungs- und Lieferzeiten

Von FLOW Suspension angegebene Bearbeitungs-, Fertigstellungs- und Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Termin vereinbart wurde.

Bei normalen Service- und Abstimmungsarbeiten beträgt die übliche Bearbeitungszeit nach Eingang der Komponenten bei FLOW Suspension derzeit ungefähr 3 bis 5 Werktage, sofern keine außergewöhnlichen Schäden vorliegen, keine zusätzlichen Teile beschafft werden müssen und keine sonstigen Verzögerungen eintreten.

Bei Aufträgen mit Beschichtungsarbeiten beträgt die übliche Bearbeitungszeit derzeit ungefähr 24 Tage.

Insbesondere bei erforderlicher Teilebeschaffung, außergewöhnlichem Reparaturbedarf, hoher saisonaler Auslastung oder Leistungen externer Dienstleister können sich die Bearbeitungszeiten verlängern.

Die genannten Zeiten stellen keine garantierten Fertigstellungs- oder Liefertermine dar.

Ausdrücklich individuell vereinbarte verbindliche Termine bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Beschichtungsarbeiten

Für Beschichtungsarbeiten kann FLOW Suspension spezialisierte externe Fachbetriebe einsetzen.

Der Einsatz solcher Subunternehmer ändert nichts daran, dass FLOW Suspension Vertragspartner des Kunden bleibt, soweit der Auftrag gegenüber FLOW Suspension erteilt wurde.

Dem Kunden ist bekannt, dass das optische Ergebnis einer Beschichtung maßgeblich vom Ausgangsmaterial und dessen Zustand beeinflusst werden kann.

Insbesondere bei gebrauchten, korrodierten, gegossenen, geschweißten, bereits beschichteten oder zuvor chemisch bzw. mechanisch behandelten Bauteilen können trotz fachgerechter Bearbeitung beispielsweise Farb- oder Glanzgradabweichungen, sichtbare Materialstrukturen, Poren, Spots, Schatten, Unterschiede zwischen verschiedenen Legierungen oder Bauteilen sowie Spuren bereits vorhandener Korrosion oder Materialveränderungen auftreten.

Solche material- oder verfahrensbedingten Erscheinungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie im technisch üblichen und bei ordnungsgemäßer Durchführung des jeweiligen Beschichtungsverfahrens nicht vermeidbaren Rahmen liegen.

FLOW Suspension schuldet keine absolute Farbgleichheit zwischen Bauteilen unterschiedlicher Materialien, Legierungen oder Ausgangszustände, sofern eine solche ausdrücklich nicht individuell vereinbart wurde.

§ 9 Preise und Umsatzsteuer

Alle gegenüber Verbrauchern angegebenen Preise verstehen sich inklusive der jeweils anwendbaren gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.

Für Lieferungen außerhalb Deutschlands können aufgrund umsatzsteuerlicher Vorschriften abweichende Steuersätze oder steuerliche Behandlungen gelten.

Bei Lieferungen in Nicht-EU-Staaten, insbesondere in die Schweiz, können zusätzlich Einfuhrumsatzsteuer, Zölle, Verzollungsgebühren oder sonstige öffentliche Abgaben entstehen. Diese werden grundsätzlich nicht von FLOW Suspension erhoben und sind vom Kunden zu tragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Versandkosten werden zusätzlich berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 10 Zahlung

FLOW Suspension bietet – abhängig vom jeweiligen Auftrag – insbesondere folgende Zahlungsmöglichkeiten an:

  • Vorkasse per Banküberweisung,
  • Zahlung per PayPal,
  • Barzahlung bei Abholung.

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag spätestens vor Rückversand oder bei Abholung vollständig zu bezahlen.

FLOW Suspension ist berechtigt, insbesondere bei individuell bestellten Teilen, Sonderanfertigungen, Beschichtungsarbeiten oder höheren Auftragswerten eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

Bei Auswahl von PayPal kann FLOW Suspension dem Kunden die unmittelbar durch die Nutzung von PayPal entstehenden Transaktionskosten zusätzlich berechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Höhe des Zuschlags wird dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt.

Für eine normale SEPA-Überweisung wird kein Zahlungszuschlag erhoben.

§ 11 Versand und Verpackung eingesandter Teile

Die Kosten für die Einsendung der Bauteile zu FLOW Suspension und den Rückversand zum Kunden trägt grundsätzlich der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart wurde oder zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Kostentragung vorsehen.

FLOW Suspension kann dem Kunden auf Wunsch ein Versandlabel zur Verfügung stellen. Die hierfür anfallenden Versandkosten werden dem Kunden berechnet.

Der Kunde ist für eine transportsichere und dem Gewicht sowie der Beschaffenheit der Teile angemessene Verpackung verantwortlich.

Für Verlust oder Beschädigung auf dem Transportweg vom Kunden zu FLOW Suspension haftet FLOW Suspension nur, soweit FLOW Suspension den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat.

Zwingende gesetzliche Regelungen über Transport- und Leistungsgefahr sowie gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.

§ 12 Rückversand

Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt der Rückversand grundsätzlich an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.

Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferadresse vollständig und richtig anzugeben.

Entstehen aufgrund einer vom Kunden falsch oder unvollständig angegebenen Anschrift zusätzliche Versandkosten, können diese dem Kunden berechnet werden, soweit der Kunde die fehlerhafte Angabe zu vertreten hat.

Für Warenverkäufe an Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang.

§ 13 Verkauf von Ersatz-, Service- und Tuningteilen

FLOW Suspension verkauft Ersatz-, Service- und Tuningteile sowohl im Zusammenhang mit eigenen Arbeiten als auch zur Selbstmontage durch den Kunden.

Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob ein zur Selbstmontage erworbenes Bauteil für sein Fahrzeug und den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist, soweit FLOW Suspension nicht ausdrücklich eine entsprechende Kompatibilität zugesichert hat.

Produktinformationen von Herstellern sowie ausdrücklich von FLOW Suspension zugesicherte Eigenschaften bleiben hiervon unberührt.

Montagearbeiten sollten entsprechend der jeweiligen Herstellerangaben und den technischen Anforderungen durchgeführt werden.

Bei sicherheitsrelevanten Bauteilen wird eine fachgerechte Montage vorausgesetzt.

Soweit Produkte ausdrücklich als nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen oder ausschließlich für Motorsportzwecke ausgewiesen werden, ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, die für seinen Einsatzzweck geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Zahlung der jeweiligen Forderung Eigentum von FLOW Suspension.

Gegenüber Unternehmern behält sich FLOW Suspension das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen vor.

Das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht bleibt unberührt.

§ 15 Nicht abgeholte bzw. nicht versandfähige Aufträge

Der Kunde wird nach Abschluss der Arbeiten über die Fertigstellung informiert.

Ist eine Abholung vereinbart und holt der Kunde die fertiggestellten Teile trotz Aufforderung nicht ab oder kann ein Rückversand aufgrund einer ausstehenden Zahlung oder aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht erfolgen, kann FLOW Suspension dem Kunden eine angemessene Frist zur Abholung, Zahlung bzw. Ermöglichung des Versands setzen.

Nach Ablauf von 14 Kalendertagen ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung kann FLOW Suspension für die weitere Aufbewahrung eine Lagerpauschale von 2,00 EUR brutto je Kalendertag und Auftrag berechnen.

Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass FLOW Suspension keine oder wesentlich geringere Lagerkosten entstanden sind.

FLOW Suspension bleibt der Nachweis tatsächlich höherer notwendiger Lagerkosten vorbehalten.

Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Pfandrechte sowie weitere gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 16 Abnahme bei Werkleistungen

Soweit die Art der Leistung eine Abnahme vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen.

Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden, soweit dies den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen.

§ 17 Mängelrechte

Für sämtliche Waren und Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen Bedingungen zulässigerweise nichts anderes vereinbart ist.

Die freiwillige FLOW Suspension Zufriedenheitsgarantie ist von den gesetzlichen Mängelrechten zu unterscheiden und schränkt diese nicht ein.

§ 18 100-%-Zufriedenheitsgarantie für Fahrwerksabstimmungen

Für bestimmte von FLOW Suspension durchgeführte Fahrwerksabstimmungen gewährt FLOW Suspension zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten eine freiwillige 100-%-Zufriedenheitsgarantie.

Für deren Voraussetzungen, Fristen, Leistungen und Ausschlüsse gelten ausschließlich die gesonderten

„Garantiebedingungen der FLOW Suspension 100-%-Zufriedenheitsgarantie“

in ihrer bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung.

Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bestehen unabhängig hiervon und werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.

§ 19 Haftung

FLOW Suspension haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

FLOW Suspension haftet außerdem unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit FLOW Suspension diese zu vertreten hat, sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FLOW Suspension nur auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist eine Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FLOW Suspension.

Ansprüche nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht, bleiben unberührt.

§ 20 Verträge mit Unternehmern

Handelt der Kunde als Unternehmer, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Handelsrechts, soweit diese einschlägig sind.

Der Unternehmer hat offensichtliche Transportschäden und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen, soweit eine entsprechende gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht besteht.

Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 21 Rechtswahl und internationale Verträge

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl jedoch nur insoweit, als ihnen hierdurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihnen durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird.

§ 22 Gerichtsstand

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von FLOW Suspension.

FLOW Suspension bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 23 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten anstelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzlichen Regelungen.

Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.